Überführungen/Einführung


Überführungen/Einführung in die Schweiz

Überführung des Fahrzeuges
Zur Überführung empfiehlt sich die Zulassung auf Ausfuhrkennzeichen. Sie kann bei jeder Zulassungsstelle (Straßenverkehrsamt) in Deutschland beantragt werden. Voraussetzung ist der Nachweis einer speziellen Kurzhaftpflichtversicherung (ARISA-Ausfuhrversicherung), die in jeder ADAC Geschäftsstelle abgeschlossen werden kann. Möglich ist selbstverständlich auch die Überführung auf einem Anhänger, für die das Fahrzeug nicht zugelassen sein muß oder auch die Überführung mit dem deutschen Kurzzeitkennzeichen.

Ausfuhr
Auch für Fahrzeuge, die von einer Privatperson zum privaten Gebrauch gekauft wurden und mit Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden, sollte die Ausfuhranmeldung möglichst schon beim Binnenzollamt am Kaufort gemacht werden.

Beim Verlassen der EU, also beim deutschen oder beim österreichischen Zollamt muss die Ausfuhranmeldung vorgelegt und abgestempelt werden.

Die für die Mehrwertsteuer-Rückerstattung notwendige zollamtliche Ausfuhrbestätigung wird vom letzten EU-Zollamt nur dann erteilt, wenn ein Fahrzeug mit Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird.

EG-Übereinstimmungsbescheinigung
Die Schweiz hat schon 1995 die in der Europäischen Union geltenden technischen Standards für Motorfahrzeuge  übernommen. Jedes für die EU produzierte Fahrzeug entspricht also von vornherein auch den schweizerischen Vorschriften. Nachweis der Übereinstimmung ist die sog. EG-Übereinstimmungsbescheinigung (auch EU-Zertifikat oder CoC genannt) hat. Die Bescheinigung sollte dem Käufer eines Neu- oder Gebrauchtfahrzeuges unbedingt ausgehändigt werden.  

Ein Fahrzeug mit EG-Übereinstimmungsbescheinigung  kann direkt beim Technischen Prüfdienst der Schweiz(entspricht unserem TÜV) zur "Funktionskontrolle" vorgeführt werden. Fahrzeuge ohne EG-Übereinstimmungsbescheinigung müssen ein wesentlich aufwändigeres und teuereres Kontrollverfahren durchlaufen.

Auch für Motorräder gibt es inzwischen einheitliche EU-Standards und inzwischen hat auch jedes neue Motorrad, das innerhalb der EU verkauft wird, eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung.

Einfuhr
Beim schweizerischen Zollamt muss ein Fahrzeug unaufgefordert zur Einfuhr angemeldet werden. Wenn der Einführer die Einfuhrabgaben lieber nicht gleich an der Grenze sondern bei einem Binnenzollamt entrichten möchte, stellt das Grenzzollamt einen 2 Tage gültigen "Vormerkschein" aus. 

Wenn das Fahrzeug in einem EU-Land produziert wurde, muss dafür in der Schweiz kein Zoll gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die Herkunft des Fahrzeugs durch eine "Hersteller-Erklärung" oder eine "Warenverkehrsbescheinigung EUR.1" von der Industrie- und Handelskammer  nachgewiesen werden kann und dieses Dokument von der Zollbehörde des ausführenden Landes abgestempelt ist. Die schweizerischen Zollgebühren betragen ca. 30 CHF.

Für EU-Fahrzeuge sind als Einfuhrabgabe 7,6 % Mehrwertsteuer und eine zusätzliche Autosteuer in Höhe von 4 % (auf Kaufpreis plus Mehrwertsteuer) zu zahlen.

Zulassung
Bei der Zulassung am Wohnort des Fahrzeughalters muss nachgewiesen werden können, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß in die Schweiz eingeführt wurde und die Einfuhrabgaben bezahlt sind. Bei einem Gebrauchtwagen sollten beide deutschen Fahrzeugpapiere - Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II - vorgelegt werden können. Wenn das Fahrzeuge in Deutschland bereits abgemeldet wurde, ist der Abmeldevermerk in Teil I der Zulassungsbescheinigung zu finden. 

Die Ausstellung des schweizerischen Fahrzeugausweises  kostet - je nach Kanton - zwischen 30 und 140 CHF.

Vorübergehender Aufenthalt
Bei vorübergehenden Aufenthalten von weniger als 12 Monaten muss ein Fahrzeug nicht umgemeldet werden und es sind auch keinerlei Zollformalitäten zu erledigen, sofern der Fahrzeughalter seinen ausländischen Wohnsitz behält und sich nur als Tourist, Langzeit-Urlauber bzw. -Kurgast oder Saisonarbeiter in der Schweiz aufhält.

Wer zum Studium oder zur Arbeitsaufnahme in die Schweiz umzieht, der Aufenthalt dort aber von vornherein als befristet geplant ist, darf sein deutsches Kennzeichen zunächst für ein Jahr behalten, mit Bewilligung (Form 15.30) des schweizerischen Zollamtes sogar 2 Jahre lang. Die Gebühr für die Bewillingung beträgt 25 CHF.

Arbeitnehmer müssen sich mit Ablauf der zwei Jahre entscheiden, ob sie das Fahrzeug entweder als Umzugsgut einführen oder es wieder ausführen möchten.

Auf Dauer
Wer auf Dauer in die Schweiz umzieht, darf  ausser dem Hausrat auch alle Fahrzeuge, die auf den Umziehenden  oder ein mit umziehendes Mitglied der Familie zugelassen sind, zollfrei einführen. Voraussetzung ist, dass diese Fahrzeuge schon mindestens 6 Monate in Deutschland auf den Umziehenden zugelassen waren und die Absicht besteht, sie in der Schweiz wie bisher privat und mindestens ein Jahr lang zu nutzen. Soll ein Fahrzeug in dieser Zeit verkauft oder gewerblich genutzt werden, müsste es nachträglich verzollt werden.

Ausführliche Informationen zum Thema Wohnsitzverlegung sind unter http://www.ezv.admin.ch/ /Zollinfo Private zu finden.

Im Falle einer Wohnsitzverlegung muss die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nicht vorgelegt werden.

Ummeldung
Im Falle einer unbefristeten Wohnsitznahme müssen Sie die Ummeldung Ihres Fahrzeuges gleich bei der zuständigen Kantonsbehörde (Strassenverkehrsamt) beantragen. Auch die jährliche Kfz-Steuer (Verkehrssteuer), die in den einzelnen Kantonen unterschiedlich hoch ist und nach unterschiedlichen Kriterien berechnet wird, ist an die Kantonsverwaltung zu zahlen. Hinzu kommen die Kosten für die technische Inspektion (Motorfahrzeugkontrolle) bei einem der Schweizer Prüfzentren und die Versicherungsprämie, die ähnlich hoch wie in Deutschland sein dürfte. 

Der deutsche Führerschein muss spätestens vor Ablauf eines Jahres umgeschrieben werden. Dies geschieht ohne theoretische oder praktische Prüfung. Die schweizerische Behörde zieht den deutschen Führerschein ein und schickt ihn mit einem entsprechenden Eintrag an die Behörde im Ausstellungsland zurück. Der schweizerische Führerausweis  ist wie unser Führerschein lebenslänglich gültig.

Alle kantonalen Strassenverkehrsämter der Schweiz haben eigene Websites http://www.strassenverkehrsamt.ch/ zum Thema An- und Ummeldung von Fahrzeugen, Führerschein, Kfz-Steuer, etc.  

Quelle : adac.de                                                                                            zurück